Satzung 2024 Südwestsächsisches Tumorzentrum Zwickau e. V.
§1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen "Südwestsächsisches Tumorzentrum Zwickau e.V."
- Er hat seinen Sitz in Zwickau.
- Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt keine Gewinnanteile sowie sonstige Zuwendungen an seine Mitglieder.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Sein besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung, sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der Organisation und Durchführung von Kongressen, Symposien und Veranstaltungen jeglicher Art.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Das Tumorzentrum hat folgende Aufgaben:
- Koordination und Intensivierung von wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten auf den Gebieten Prävention, Diagnostik, multidisziplinäre Therapie, Nachsorge und Registrierung von Tumorerkrankungen.
- Förderung bzw. Verbesserung der Patientenversorgung durch Kooperation der Partner, ggf. durch Einbindung in klinische Studien.
- Unterstützung einer flächendeckenden und fachlich qualifizierten Diagnostik und Therapie von Tumorerkrankungen.
- Fortbildung aller Ärzte (Klinik, Ambulanz, freie Niederlassung) auf dem Gebiet der Onkologie.
- Fortbildung von mittlerem medizinischem Personal (insbesondere ambulantes und stationäres Pflegepersonal) auf dem Gebiet der Onkologie.
- Förderung und Unterstützung im Rahmen der onkologischen Weiterbildung.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins sind:
a. ordentliche Mitglieder,
b. außerordentliche Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder. - Ordentliche Mitglieder sind bzw. können werden:
- natürliche Personen, welche im Bereich der Onkologie tätig sind. Insbesondere Ärzte und medizinisches Fachpersonal.
- juristische Personen, welche im Bereich der Onkologie tätig sind, z.B. Krankenhäuser der Region.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag natürliche und juristische Personen werden.
- Personen, die sich um die Krebsbekämpfung, die -forschung oder die Aufgabenstellung des Vereins Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft (ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitgliedschaft) wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
- es den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt,
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
- die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beschlussfassung über einen Ausschluss ist jeweils eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§4 Beiträge, Finanzierung, Ansammlung eines Zweckvermögens
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden und Erlösen seiner satzungsgemäßen Tätigkeiten.
- Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne des § 62 der Abgabenordnung zu bilden.
§5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand - Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§6 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes in § 3 Punkt 2 genannte ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
- Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand des Vereins berechtigt. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§7) oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform.
- Der Vorstand schlägt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter in Textform mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der jeweiligen Tagesordnungspunkte.
-
Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Vorstand soll einem solchen Verlangen in der Regel entsprechen; es muss ihm entsprechen, wenn das Verlangen von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich unterstützt wird.
Ergänzungen der Tagesordnung hat der Vorsitzende, der jeweilige Stellvertreter oder der bestimmte Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nicht vom Vorstand berücksichtigt worden, so sind diese zu Beginn der Mitgliederversammlung ebenso bekanntzugeben; in diesen Fällen ist die Tagesordnung entsprechend dem Verlangen zu ergänzen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Für die Behandlung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festzustellen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge auf Änderung der Satzung dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie dem Vorstand bis zum Einberufungstag der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegen haben. Die Behandlung solcher Anträge als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem jeweiligen Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Wunsch spätestens einem Monat nach der Mitgliederversammlung in Abschrift bekanntzugeben.
Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Alle Erklärungen und Mitteilungen erfolgen stets schriftlich.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme und Genehmigung des Finanzberichtes des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestätigung über den jährlichen Haushaltsplan sowie Festlegung besonderer Aufgaben,
- Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Für die Wahl des Vorstands ist die Blockwahl zulässig.
Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung zu Vorstandswahlen nicht teilnehmen können, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Sie erhalten dazu auf Antrag einen entsprechenden Stimmzettel, der spätestens zu Beginn der Wahlversammlung beim Vorstand eingereicht werden und mit der eigenhändigen Unterschrift des Mitgliedes versehen sein muss. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist in der Wahlordnung geregelt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gemäß § 6 Ziffer 1 der Satzung.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sind mehr als 2/3 aller anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister/in.
- Mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder sollen Ärzte sein. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder wählt dann die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit hinaus bis zur Wahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet.
- Dem Vorstand obliegen die eigenverantwortliche Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Hierzu zählen die Leitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung von Aufgaben und Arbeiten des Vereins,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Ergänzung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme von Mitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes des Vereins,
- die Erstellung einer Geschäftsordnung.
Der Vorstand erstellt ferner den Jahresbericht und den jährlichen Finanzbericht. Letzterer besteht aus dem Jahresabschluss, den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins und dem Finanzplan.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die Stellvertreter/in nur bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden handeln darf.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied berufen. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es können max. 3 Mitglieder des Vorstandes auf diese Weise bestellt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreters/in und mindestens 50 % der weiteren Vorstandsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Für die Teilnahme an den Vorstandssitzungen kann den Vorstandsmitgliedern auf Antrag eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe und der Umfang ist jedoch begrenzt nach den Regelungen zur Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) sowie den Vorschriften der Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder können für Ihre Vortrags-/Lehrtätigkeit bei vom Verein organisierten Weiterbildungsveranstaltungen eine angemessene Vergütung erhalten.
§8 Beirat
- Der Vorstand kann für spezifische Vereinsaufgaben einen Beirat temporär oder dauerhaft berufen.
- Dem Beirat hat ein Vorstandsmitglied anzugehören.
- Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
- Dem Beirat können Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder angehören.
- Die Regeln der Arbeitsweise des Beirates legt der Vorstand fest.
- In der Mitgliederversammlung ist durch ein Beiratsmitglied Bericht über die geleistete Arbeit zu geben.
§9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen externen Sachverständigen. Dies kann durch einen Wirtschaftsprüfer oder das zuständige Steuerbüro durchgeführt werden. Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr.
§10 Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch mehr als 2/3 aller Mitgliederstimmen beschlossen werden.
- Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 6 Abs. 4 neu einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über den Verbleib und die Verwendung des verbleibenden Vermögens an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
§11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der Satzung lässt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung bei Abschluss der Satzung beabsichtigte wirtschaftliche und/oder rechtliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§12 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung wird durch den anstehenden Wegfall der Aufgabe „Führung des Klinischen Krebsregisters“ notwendig. Die geänderte Satzung tritt zum Zeitpunkt des Übergangs der Aufgabe der klinischen Krebsregistrierung auf die Krebsregister Sachsen gGmbH in Kraft. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur nächsten planmäßigen Wahl des Vorstandes im Amt.